Der Teamvorstand des Kneippvereines Sulzbach stellt in der Mitgliederversammlung am 06.12.2026 den Antrag auf Änderung der am 14.04.2024 beschlossenen Satzung des Vereines.
Der Einleitungsabsatz soll wie folgt angepasst werden:
Bisherige Fassung:
- „Alle Funktionsbezeichnungen gelten selbstverständlich in männlicher bzw. weiblicher Form und sind je nach Fall entsprechend anzuwenden.“
Vorschlag neue Fassung:
- „Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter (männlich, weiblich, divers). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und sprachlichen Vereinfachung wird jedoch die männliche Form für alle Personenbezeichnungen gewählt.“
Begründung:
Die bisherige Satzung berücksichtigt sprachlich lediglich männliche und weibliche Personen. Durch die ausdrückliche Einbeziehung aller Geschlechter, einschließlich „divers“, wird die Satzung an aktuelle rechtliche und gesellschaftliche Standards angepasst. Damit wird sichergestellt, dass sich alle Mitglieder und Interessierten gleichermaßen angesprochen und willkommen fühlen.
In § 10 Mitliederversammlung soll der Abschnitt 9 wie folgt angepasst werden:
Bisherige Fassung:
- Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitgliederversammlung zwei sachkundige Personen (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten
Vorschlag neue Fassung:
- Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung wird von der Mitgliederversammlung mindestens eine sachkundige Person (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten
Begründung:
Es wird zunehmend schwieriger, Mitglieder für ehrenamtliche Ämter zu gewinnen. Eine Verpflichtung, zwei Kassenprüfer zu wählen, kann dazu führen, dass der Verein die eigenen Satzungsvorgaben nicht erfüllen kann, wenn sich nur eine Person für dieses Amt bereit erklärt. Mit der Formulierung, dass mindestens ein Kassenprüfer zu wählen ist, bleibt der Verein handlungsfähig, falls sich nur eine Person finden lässt.
In § 10 Mitliederversammlung soll der Abschnitt 13 wie folgt angepasst werden:
Bisherige Fassung:
- „Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen und auf der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.“
Vorschlag neue Fassung:
- „Über Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Auf schriftliches Verlangen wird den Mitgliedern eine Kopie des Protokolls zugesandt.“
Begründung:
Die Mitgliederversammlung wird von Formalien der Vergangenheit entlastet, wodurch wertvolle Zeit für die eigentliche Vereinsarbeit gewonnen wird.
In § 11 Vorstand soll der Abschnitt 8 wie folgt angepasst werden:
Bisherige Fassung:
- „Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und bei den Akten des Vereins verwahrt wird.
Vorschlag neue Fassung:
„Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Teamvorstandes zu unterzeichnen ist und in digitaler Form bei den Akten des Vereins verwahrt wird.“
Begründung:
Die bisherige Satzung sieht vor, dass die Niederschriften von Vorstandssitzungen vom Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Die Neufassung verzichtet auf diese feste Zuordnung und lässt offen, welche Vorstandsmitglieder die Niederschriften unterzeichnen. Dadurch wird eine größere Flexibilität bei der Dokumentation der Vorstandssitzungen ermöglicht. Das Vier-Augen-Prinzip bleibt weiterhin gewahrt, da die Unterzeichnung durch zwei Vorstandsmitglieder erfolgt.
Die Aufbewahrung der Niederschriften in digitaler Form ist platzsparend und ermöglicht einen schnellen Zugriff auf die Daten.
In § 14 Datenschutz sollen die Absätze 1, 2 und 3 wie folgt angepasst werden:
Bisherige Fassung:
- Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmung personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert, womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss.
- Jeder Betroffene hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
- Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind.
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt.
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
Vorschlag neue Fassung:
(1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
(2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
a) das Recht auf Auskunft,
b) das Recht auf Berichtigung,
c) das Recht auf Löschung,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit,
f) das Widerspruchsrecht.
(3) Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder ihrer Funktion hinaus.
Begründung:
Die Absätze 1 und 2 sind in der bisherigen Form rechtlich veraltet und nicht mehr korrekt. Sie basieren auf dem alten Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-alt) und entsprechen nicht den aktuellen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), die für Vereine zwingend anzuwenden ist.
Beispielsweise muss nach Art. 7 DSGVO eine Einwilligung freiwillig erfolgen und muss jederzeit widerrufen werden können. Koppelt man die Vereinsaufnahme zwingend an diese Einwilligung („womit sich das Mitglied bei seiner Aufnahme ausdrücklich einverstanden erklären muss“), ist sie unwirksam. Für die normale Vereinsverwaltung braucht es zudem gar keine Einwilligung, da dies bereits durch die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) legitimiert ist.
Absatz 3:
Die Formulierung verlängert die Verschwiegenheitspflicht nicht nur über das Ende der Vereinsmitgliedschaft, sondern auch über die Beendigung jeder ehrenamtlichen Funktion hinaus.
In § 15 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks soll der Abschnitt 2 wie folgt angepasst werden:
Bisherige Fassung:
„Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der neue Satzungstext beigefügt worden waren.“
Vorschlag neue Fassung:
„Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Entwurf der Änderungen den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung über die Homepage des Vereins zugänglich gemacht wurde. Mitgliedern, die keinen Internetzugang haben, wird der Entwurf auf schriftliche Anforderung zugesandt.“
Begründung:
Da die Einladungen der Mitgliederversammlungen durch Veröffentlichung in verschiedenen Presseorganen erfolgt, ist es nicht möglich, den vollständigen Entwurf der geänderten Satzung beizufügen. Die vorgeschlagenen Änderungen und der Entwurf der neuen Satzung werden deshalb allen Mitgliedern auf der Vereinshomepage zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
§ 17 Haftung
Dieser Paragraph soll neu hinzugefügt werden.
Vorschlag neue Fassung:
1) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verein von jeglicher Haftung für Schäden freigestellt, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber dem Verein selbst (Innenhaftung).
(2) Werden Mitglieder des Vorstands von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen (Außenhaftung), stellt der Verein sie von diesen Ansprüchen frei, es sei denn, dem Vorstandsmitglied fällt Vorsatz zur Last. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche.
(3) Zur Absicherung dieser Haftungsrisiken ist der Verein verpflichtet, eine angemessene Vermögensschadenshaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) für die Mitglieder des Vorstands abzuschließen und zu unterhalten. Die Kosten hierfür trägt der Verein.“
Begründung:
Die Haftungsbeschränkung für Vorstandsmitglieder dient dem Schutz ehrenamtlich tätiger Personen vor persönlichen finanziellen Risiken, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen können. Sie soll sicherstellen, dass ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder ihre Aufgaben ohne unangemessene persönliche Haftungsrisiken wahrnehmen können. Dadurch wird die Bereitschaft zur Übernahme von Vereinsämtern gefördert und die nachhaltige Funktionsfähigkeit des Vereins gewährleistet. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt unberührt.
§ 17 Schlussbestimmungen wird zu § 18 Schlussbestimmung
