Neufassung der Satzung des Kneipp-Vereins Sulzbach

Entwurf – Stand 14.10.2026

Neufassung der Satzung des Kneipp-Vereins Sulzbach

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Alle in dieser Satzung verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten gleicher­maßen für alle Geschlechter (männlich, weiblich, divers). Aus Gründen der besseren Lesbarkeit und sprachlichen Vereinfachung wird jedoch die männliche Form für alle Personen­bezeichnungen gewählt.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

Der Verein führt den Namen „Kneipp-Verein Sulzbach e.V.“ und hat seinen Sitz in Sulzbach.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Sulzbach eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaften, Verbandszugehörigkeiten

Der Kneipp-Verein Sulzbach e.V. gehört als Untergliederung auf lokaler Ebene dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung und Prävention, an und ist zugleich auch Mitglied des Kneipp-Bund Landesverbandes Saarland e.V.

Die Satzungen und Ordnungen dieser übergeordneten Gliederungen werden von ihm anerkannt.

Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO).
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  • Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege. Darüber hinaus will der Verein die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen – sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich unter­mauert und zeitgemäß dargestellt – allen Menschen nahebringen.
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  • Er bezweckt insbesondere,
  • Die Förderung des Sports
  • die Förderung der Gesundheitsbildung der Bevölkerung,
  • die Förderung und Verbreitung der Gesundheitsvorsorge und des Gesund­heitssports in der Bevölkerung,
  • die Förderung der Gesundheitserziehung der Kinder und Jugendlichen,
  • die Förderung des Umweltschutzes und Umweltbewusstseins in der Bevölkerung,
  • die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp.
  • Der Vereinszweck wird verwirklicht u.a. durch
  • Durchführung von Vorträgen, Seminaren, Kursen und Veranstaltungen im Bereich Gesundheitsvorsorge und Gesundheitssport, gemäß dem ganzheit­lichen Gesund­heits­konzepts der Kneipp‘schen Lehre unter Einbeziehung der Elemente Lebens­ordnung, Bewegung, Ernährung, Heilpflanzen und Wasser.
  • Ausbildung, Fortbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungs­leitern,
  • Unterstützung bei der Errichtung, Instandhaltung und Instandsetzung Kneipp’scher Gesundheitseinrichtungen,
  • Bildung von Jugendgruppen,
  • Mitwirkung an örtlichen Gesundheitsveranstaltungen,
  • Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen und Institutionen der Gesundheits­bildung und Gesundheitsförderung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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  • Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
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  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins ver­wendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5 Mitgliedschaft

  • Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mit­gliedschaft muss durch schriftliche Beitrittserklärung – auch elektronisch – beim Vorstand beantragt werden.  

  • Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforder­lich.
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  • Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.
  1. Als Fördermitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein fördern wollen. Mitglieder und Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
  2.  
  3. Für langjährige Mitgliedschaft werden folgende Ehrennadeln verliehen:
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  5.                           10 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Bronze
  6.                           25 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Silber
  7.               über 40 Jahre Mitgliedschaft – Ehrennadel in Gold
  8.  
  9. Besondere Verdienste um die Kneipp’sche Idee können durch Verleihung des Verbandsabzeichens in Silber und Gold gewürdigt werden. Über entsprechende Anträge entscheidet das Präsidium des Kneipp-Bundes.
  10.  
  11.  

§ 6 Rechte der Mitglieder

  • Alle Mitglieder haben das Recht, im Rahmen der Satzung und der Ordnungen am Vereinsleben teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen und an den Veranstaltungen des Vereins zu dem festgelegten Kostenbeitrag teilzunehmen.
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  • Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mit­gliederversammlung teilzunehmen. Ab Vollendung der Volljährigkeit sind sie stimm-berechtigt und wählbar.
    Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechts­streits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, gemäß der Satzung und nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln.
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  • Alle Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die erlassenen Ordnungs­vorschriften zu beachten.
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  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten jährlichen Mitglieds­beitrag zu leisten. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen aus sachlichen Gründen unter­schied­lich festgesetzt werden. Ebenso ist eine Befreiung von der Beitrags­pflicht möglich. Näheres kann in einer Beitragsordnung geregelt werden. Diese wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlassen.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch:
  • Austritt,
  • Ausschluss,
  • Tod,
  • Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Durchführung der Liquidation gemäß   § 47 BGB,
  • Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
  • Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es gegen den Vereins­zweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist.
  • Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied mittels eines einge­schriebenen Briefes zuzusenden. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzu­weisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zugang des Beschlusses. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächstfolgende Mitgliederver­sammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Das betroffene Mitglied ist berechtigt, seinen Einspruch in dieser Mitgliederversamm­lung zu begründen.
  • Ausgeschlossene Mitglieder haben ihren Mitgliedsausweis dem Vorstand auszu­händigen.
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  • Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf einen Anteil am Vereins­vermögen.   

§ 9 Organe

  • Die Organe des Kneipp-Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3.  

§ 10 Mitgliederversammlung

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins ist mindestens einmal im Kalen­derjahr, möglichst im ersten Quartal, einzuberufen. Zeit und Ort der Mitgliederver­samm­lung sowie die vorläufige Tagesordnung werden vom Vorstand durch Vorstands­beschluss festgelegt.

  • Jede Mitgliederversammlung wird vom Versammlungsleiter geleitet. Dieser ist zu Beginn einer jeden Versammlung aus der Mitte der anwesenden Mitglieder zu wählen.
  •  
  • Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Mit der Einberufung ist gleich­zeitig die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Sulzbach, nicht Ortsansässige werden durch überörtliche Presseorgane eingeladen. Die Tagesordnung kann über die Vereinshomepage eingesehen, oder von einem Vorstandsmitglied zur Verfügung gestellt werden.
  • Anträge zur Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung können von allen stimm­berechtigten Mitgliedern gestellt werden. Sie sind zu begründen und müssen dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich unter Angabe des Namens zugehen, damit sie in die Tagesordnung aufgenommen werden können.
  • Verspätet eingegangene Anträge sind nur dann zu berücksichtigen, wenn dies von der Mitgliederversammlung beschlossen worden ist. 
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  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einbe­rufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn dies von einem Zehntel der teil­nahmebe­rechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angaben der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird. 
  • Der Vorstand muss spätestens zwei Wochen nach Zugang des Antrags mit einer Frist von vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Aus der Einladung müssen alle Gründe, die seitens der Mitglieder für die Durch­führung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung genannt worden sind, in ihrem wesentlichen Inhalt wiedergegeben werden.
    Kommt der Vorstand dem Einberufungsverlangen nicht nach, so kann der zuständige Landesverband, ersatzweise der Bundesverband das Verfahren an sich ziehen. Im Übrigen gilt §37 Absatz 2 BGB.
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  • Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Genehmigung des Haushaltsplanentwurfs
  4. Wahl und Abwahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Beschlussfassung über eingegangene Anträge
  7. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins
  8. Endgültige Entscheidung über Ausschluss von Mitgliedern
  9. Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
  10. Sonstige, über die laufenden Geschäfte des Vorstandes hinausgehende Ange­legenheiten.
  • Zur jährlichen Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Mitglieder­versammlung wird von der Mitglieder­versamm­lung mindestens eine sachkundige Person (Kassenprüfer) für die Amtsdauer des Vorstandes gewählt. Über das Ergebnis ist der Mit­glieder­versammlung zu berichten.
  • Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
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  • Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  • Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehr­heit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes be­stimmt. Kann über einen Antrag keine Mehrheit erzielt werden, so gilt er als ab­gelehnt.

§ 11 Vorstand

  • Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außer­gerichtlich. Er besteht auszwei bis sieben gleichberechtigte Mitglieder (Teamvorstand), von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind.  Über die tatsächliche Zahl der Vorstandsmitglieder innerhalb dieses Rahmens beschließt die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.

  • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er gibt sich eine Geschäfts­ordnung, in der die interne Aufgabenverteilung unter den Vorstands­mitgliedern geregelt wird.
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  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstands muss stimmberechtigtes und wähl­bares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  • Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, bleibt die frei gewordene Stelle grundsätzlich unbesetzt bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstands­mitglied durch Nachwahl ersetzt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder reduziert wird. Würde durch das Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds der Verein handlungs­unfähig, ist zwingend eine außer­ordentliche Mitgliederversammlung zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds einzu­berufen. Im Falle einer Nachwahl endet die Amts­periode des nachgewählten Vor­standsmitglieds gleich­zeitig mit dem Ablauf der Amtsperiode der übrigen Vor­standsmitglieder.

  • Der Vorstand kann sich durch Fachleute beraten lassen sowie zu diesem Zweck temporär Ausschüsse (Beirat) einsetzen, deren Aufgaben er selbstständig oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung festlegt.
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  • Der Vorstand tritt zusammen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies bean­tragen, mindestens jedoch zweimal im Jahr. Genaueres regelt die Geschäfts­ordnung des Vorstandes.
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  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Vorstandes anwesend sind.  

    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern diese Satzung nichts anderes bestimmt.

  • Über Vorstandssitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Mitgliedern des Teamvorstandes zu unterzeichnen ist und in digitaler Form bei den Akten des Vereins verwahrt wird.

  • Sofern aus den Reihen der Mitglieder kein handlungsfähiger Vorstand gebildet werden kann, kann der zuständige Kneipp-Bund Landesvorstand kommissarisch für längstens ein Jahr als Vorstand bestellt werden, der dann den Verein mit seinen vertretungsbe­rechtigten Vorstandsmitgliedern vertritt. In diesem Falle ist für die Vorstandsbestellung die Mitgliedschaft im Verein nicht Voraussetzung.

§ 12 Vergütung für die Vereinstätigkeit

  • Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
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  • Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwands­entschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuer­freien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Die Entscheidung hierüber trifft die Mitgliederversammlung.
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  • Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

§ 13 Vereinsordnungen

  • Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben.
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  • Zum Erlass und zur Änderung dieser Ordnungen ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern diese Satzung nichts anderes regelt.
§ 14 Datenschutz

(1)       Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundes­datenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

(2)       Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vor­liegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere folgende Rechte:
a) das Recht auf Auskunft,
b) das Recht auf Berichtigung,
c) das Recht auf Löschung,
d) das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung,
e) das Recht auf Datenübertragbarkeit,
f) das Widerspruchsrecht.

  • Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein oder ihrer Funktion hinaus.

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§ 15 Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks

  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Dies gilt auch für eine Änderung des Vereinszwecks.
  • Über Änderungen der Satzung und des Vereinszwecks kann in der Mitglieder­versammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Entwurf der Änderungen den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung über die Homepage des Vereins zugänglich gemacht wurde. Mitgliedern, die keinen Inter­netzugang haben, wird der Entwurf auf schriftliche Anforderung per Post zugesandt.
  • Der Kneipp-Bund e.V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung zur Änderung der Satzung oder Änderung des Vereinszweckes zu hören.

§ 16 Auflösung oder Aufhebung des Vereins, Vermögensbindung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mit­gliederversammlung beschlossen werden. Die Einladungsfrist zu dieser Mitglieder­ver­sammlung beträgt fünf Wochen.

  • Der Verein kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden. Die Mitglieder­versammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn in dieser Mitgliederversammlung wenigstens Dreiviertel aller stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins anwesend sind.
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  • Ist die einberufene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue Mit­gliederversammlung innerhalb der nächsten vier Wochen mit derselben Tages­ordnung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
  • Der Kneipp-Bund e. V. und der zuständige Landesverband sind vor einer etwaigen Beschlussfassung über die Auflösung zu hören.
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  • Die Mitgliederversammlung benennt im Falle der Auflösung des Vereins zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
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  • Bei Beendigung des Vereins durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit sowie bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das vorhandene Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund Landesverband Saarland e.V. mit Sitz in St. Ingbert zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
  • Sollte der Kneipp-Bund Landesverband Saarland e.V. inzwischen selbst ohne Rechtsnachfolger beendet worden sein, so fällt das Vermögen ausschließlich an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Gesundheitsbildung. Den Ersatzanfallberechtigten kann die letzte Mitgliederversammlung bestimmen.

§ 17 Haftung

(1)     Die Mitglieder des Vorstands werden vom Verein von jeglicher Haftung für Schäden freigestellt, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben verursachen, sofern der Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber dem Verein selbst (Innenhaftung).

(2)     Werden Mitglieder des Vorstands von Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen (Außenhaftung), stellt der Verein sie von diesen Ansprüchen frei, es sei denn, dem Vorstandsmitglied fällt Vorsatz zur Last. Die Freistellung umfasst auch die angemessenen Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung gegen solche Ansprüche.

§ 18 Schlussbestimmung

Diese Satzung wurde am ………… geändert.

Sulzbach, den ……………

Vorstand:

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